aktualisiert am 01.11.2011
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Alle Steuerzahler
Steuervereinfachungsgesetz 2011: Wichtige Änderungen auf einen Blick
Nachdem sich Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss darauf verständigt hatten, die gemeinsame Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht ins Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufzunehmen, hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Die nun endgültig beschlossenen Steueränderungen treten zum überwiegenden Teil in 2012 in Kraft.
In der Praxis sollte man vor allem folgende Neuerungen im Blick haben:
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Bereits für das Jahr 2011 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Die Anhebung ist bei der Lohnabrechnung für Dezember 2011 zu berücksichtigen.
Hinweis: Die aus der Erhöhung resultierende Entlastungswirkung ist gering. Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 EUR beträgt die Entlastung (nur) rund 39 EUR im Jahr (inkl. Solidaritätszuschlag und 9 % Kirchensteuer).
Auswirkungen ergeben sich ohnehin nur dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Für Steuerpflichtige, die beispielsweise hohe Fahrtkosten haben, ändert sich demzufolge nichts.
Kinderbetreuungskosten
Ab dem Jahr 2012 wird es für viele Eltern einfacher werden, ihre Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.
Hinweis: Die Änderungen können sich aber auch nachteilig auswirken. Sofern beide Eltern erwerbstätig sind, können die Aufwendungen derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Da die Kinderbetreuungskosten ab 2012 einheitlich als Sonderausgaben behandelt werden, wird der Gesamtbetrag der Einkünfte, der unter Umständen Grundlage für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge ist, nicht mehr gemindert. Dies könnte eventuell zu höheren Kindergartenbeiträgen führen.
Nachweis von Krankheitskosten
Der Bundesfinanzhof hatte jüngst seine Rechtsprechung geändert und zum Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass es eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attestes nicht mehr bedarf.
Entgegen dieser Rechtsprechung wurde die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung nun gesetzlich normiert - und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Damit muss der Nachweis weiterhin vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Hinweis: Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.
Kindergeld
Ab dem nächsten Jahr werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Einkommensgrenzen gewährt. Damit entfallen die zum Teil komplizierten und umfangreichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder.
Hinweis: Derzeit besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind ab 2012 grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Hinweis: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind hingegen unschädlich.
Entfernungspauschale
Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt ab dem Jahr 2012 nur noch jahresbezogen. Demzufolge entfällt die tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld.
Hinweis: Die Regelung führt zu einer Vereinfachung bei der Berechnung. Sie kann aber auch geringere Werbungskosten zur Folge haben.
Verbilligte Vermietung
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann gibt es den vollen Werbungskostenabzug.
Ab 2012 gilt die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die leidige Überschussprognose entfällt.
Elektronische Rechnungen
Rückwirkend zum 1.7.2011 wurden die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert, sodass eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Übermittlung im EDI-Verfahren nicht mehr zwingend erforderlich sind.
Jeder Unternehmer kann nun selbst festlegen, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.
Hinweis: Der Gesetzestext lässt viele Fragen offen, sodass mit weiterführenden Hinweisen durch die Finanzverwaltung zeitnah zu rechnen ist. Wer bis dahin beim Vorsteuerabzug kein Risiko eingehen möchte, sollte weiterhin auf das Signatur- oder EDI-Verfahren zurückgreifen (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Einigung Vermittlungsausschuss 21.9.2011, BT-Drucks. 17/7025; Zustimmung Bundesrat 23.9.2011, BR-Drucks. 568/11).
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Haushaltsnahe Dienstleistung: „Essen auf Rädern” ist nicht begünstigt
In einem aktuellen Streitfall berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten („Essen auf Rädern“) als außergewöhnliche Belastungen. Die Steuerpflichtigen beanspruchten indes eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und klagten - letztlich ohne Erfolg.
Begründung des Finanzgerichts Münster: Damit Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft werden, müssen die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerzahlers stattfinden. Das ist bei „Essen auf Rädern” nicht der Fall. Denn die eigentliche Leistung - die Zubereitung der Mahlzeiten - erfolgt außerhalb des Haushalts.
Zum Hintergrund
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Handelt es sich bei den Aufwendungen indes um außergewöhnliche Belastungen, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (FG Münster, Urteil vom 15.7.2011, Az. 14 K 1226/10 E).
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Kapitalanleger
Keine Abgeltungsteuer bei Krediten unter nahestehenden Personen
Bei einer Darlehensvereinbarung zwischen nahestehenden Personen sind steuerliche Besonderheiten zu beachten - und zwar auch dann, wenn das Darlehen einer GmbH gewährt wird.
Nach der gesetzlichen Regelung kommt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht zum Zuge, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Die negative Folge: Die Zinsen unterliegen der tariflichen Einkommensteuer - ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR.
Die vorgenannte Regelung hat das Finanzgericht Niedersachsen nun aktuell für einen Fall bestätigt, in dem eine Steuerpflichtige einer GmbH ein Darlehen über rund 205.000 EUR gewährte. An dem Stammkapital der GmbH waren ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder zu jeweils mehr als 10 % beteiligt. Regelungen über Zeitpunkt und Höhe der Tilgungsleistungen wurden nicht getroffen. Eine Besicherung des Darlehens wurde nicht vereinbart.
Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen stufte die Steuerpflichtige u.a. auch wegen der eher fremdunüblichen Darlehenskonditionen als nahestehende Person ein. Weil die Frage, wer als nahestehende Person anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und im Gesetz nicht eindeutig vorgegeben ist, wurde die Revision zugelassen. Die Revision ist mittlerweile anhängig, sodass Einsprüche insoweit ruhen können (FG Niedersachsen, Urteil vom 6.7.2011, Az. 4 K 322/10, Rev. unter Az. VIII R 31/11).
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Freiberufler und Gewerbetreibende
Inventur: Praxisrelevantes zur Vorbereitung und Durchführung
In den nächsten Wochen steht in vielen Betrieben die Inventur an. Dabei stellt die Vorratsinventur den Unternehmer insbesondere bei produzierenden Unternehmen immer wieder vor die Herausforderung, den umfänglichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur gerecht zu werden. Nachfolgend werden einige grundlegende Hinweise zur Planung und Umsetzung der Inventur vorgestellt.
Inventursysteme
Kaufleute, die nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften Bücher führen, sind zur Inventur verpflichtet. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der körperlichen Bestandsaufnahme unterscheidet man die klassische Stichtagsinventur, die vor- oder nachverlagerte Stichtagsinventur (bis zu drei Monate vor bzw. bis zu zwei Monate nach dem Bilanzstichtag) und die permanente Inventur.
Hinweis: In der Praxis ist die klassische Stichtagsinventur am verbreitetsten. Diese erfolgt am Bilanzstichtag. Zulässig ist jedoch auch eine zeitlich ausgeweitete Inventur, die bis zu zehn Tage vor oder nach dem Stichtag durchgeführt wird.
Inventuranweisung
Wenn mehrere Personen die Inventur durchführen, bietet es sich an, die wichtigsten Eckpunkte der Inventur in einer Inventuranweisung festzuhalten. Die Inventuranweisung sollte den beteiligten Personen zeitnah ausgehändigt werden, damit Fragen bereits im Vorfeld geklärt werden können. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass der Inventurleiter den Inventurablauf unmittelbar vor der eigentlichen Zählung in einer kurzen Besprechung skizziert.
In einer Inventuranweisung können bzw. sollten zumindest folgende Punkte aufgenommen werden:
- Termin und Beginn der Inventur
- Verantwortlicher Inventurleiter
- Eindeutige Definition der Inventurbereiche, um Überschneidungen und Doppelaufnahmen zu vermeiden
- Festlegung der Aufnahmeteams (jeweils bestehend aus einem Ansager und einem Aufschreiber) und den diesen jeweils zugewiesenen Aufnahmebereichen
- Vermeidung von Sprunginventuren (kein Zusammenzählen von gleichen Artikeln an unterschiedlichen Lagerorten, um Auslassungen und Doppelzählungen zu vermeiden)
- Anweisungen, wie mit den Aufnahmelisten zu verfahren ist
- Erfassung und Kennzeichnung von erkennbar beschädigten Artikeln durch Hinweise auf den Aufnahmelisten, um mögliche Wertminderungen bei der Bewertung berücksichtigen zu können
- Kennzeichnung der aufgenommenen Artikel mit farblicher Markierung oder z.B. durch Anbringung von Aufklebern mit Jahreszahl
- Keine Erfassung von Artikeln, die Kunden bereits in Rechnung gestellt wurden. Diese sind bereits in den Forderungen des Unternehmens enthalten und würden durch die Berücksichtigung im Rahmen der Inventur doppelt erfasst.
- Bei einer zeitnahen Inventur nach dem Stichtag dürfen nur die Artikel aufgenommen werden, die bereits am Stichtag angeliefert waren.
- Beachtung grundlegender Inventurprinzipien, z.B. Erfassung der Vorräte nur mit dokumentenechten Stiften, Unterzeichnung der Aufnahmelisten durch Ansager und Aufschreiber, Abzeichnung mit Handzeichen bei nachträglichen Änderungen und Kontrollzählungen
Weiterführende Hinweise
In den Aufnahmelisten dürfen keine Soll-Bestände eingetragen sein. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese Werte (einfach) übernommen werden.
Grundsätzlich sollten Mitarbeiter nicht in ihrem eigenen Arbeitsbereich mit der Aufnahme betraut werden, um Fehlaufzeichnungen hinsichtlich Qualität und Menge aus persönlichen Gründen zu vermeiden. Diese Mitarbeiter können aber als Aufschreiber in den Teams eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die aufgenommenen Artikel eindeutig und zutreffend identifiziert werden.
Der Inventurleiter sollte den vollständigen Rücklauf der Aufnahmelisten überwachen und dafür sorgen, dass die Werte zeitnah in die EDV übertragen werden. Sofern die Programme die Möglichkeit bieten, die eingegebenen Bestände mit den bisher geführten Lagerbeständen abzugleichen, sind wesentliche Differenzen sofort zu klären, da dies im Nachhinein meist nicht mehr oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist.
Nach Beendigung der körperlichen Aufnahme kann die Vollständigkeit der Inventur durch einen Rundgang des Inventurleiters geprüft werden.
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Elektronische Bilanz: Einführung wird faktisch verschoben
Nun ist es amtlich: Die Einführung der elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen wird faktisch verschoben.
Aus dem endgültigen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 - also regelmäßig im Jahr 2014 - elektronisch übermittelt werden müssen. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform somit noch zulässig (BMF-Schreiben vom 28.9.2011, Az. IV C 6 - S 2133-b/11/10009).
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Dienstwagen: Keine Einzelbewertung für gelegentliche Fahrten zur Arbeit
Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen weniger als 180 Mal im Jahr von zu Hause zur Arbeit, muss der geldwerte Vorteil nicht nach der 0,03-%-Regelung ermittelt werden. In diesen Fällen ist eine (günstigere) Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich.
Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und wird von der Finanzverwaltung anerkannt - aber nur bei Arbeitnehmern. Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die neuen Grundsätze nicht im Rahmen der Gewinnermittlung anzuwenden.
Hinweis 1: Der Bund der Steuerzahler hat die Verwaltung aufgefordert, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen. Sollte die Verwaltung ihre Meinung nicht ändern, werden wohl die Finanzgerichte entscheiden müssen.
Hinweis 2: Um ein steuergünstigeres Ergebnis zu erhalten, wäre ein Fahrtenbuch zumindest eine Option. Ob ein Fahrtenbuch jedoch wirklich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und Zeitaufwand verlangt (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 11.7.2011, Az. S 2227 - 98 - St 221/St 222; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 5.7.2011; BMF-Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 - S 2334/08/10010).
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Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2012 bei 3,9 %
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe bleibt konstant und beträgt damit auch in 2012 unverändert 3,9 %.
Zum Hintergrund
Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2012 vom 6.9.2011, BGBl I 11, 1831).
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Keine Rundfunkgebühren für beruflich genutzte Zweitcomputer
Das Bundesverwaltungsgericht hat gleich in drei Urteilen entschieden, dass Selbstständige, die einen Teil ihrer Wohnung für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit nutzen, für die dafür vorgehaltenen internetfähigen PCs keine Rundfunkgebühren zahlen müssen. Dies gilt, wenn in den anderen - ausschließlich privat genutzten - Räumen herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden sind, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden (BVerwG, Urteile vom 17.8.2011, Az. 6 C 15.10, Az. 6 C 45.10, Az. 6 C 20.11).
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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Nichtauszahlung des Gehalts
Wird der mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt, weil die vereinbarten monatlichen Vergütungen nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, liegt in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Von diesem Grundsatz besteht nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München nur dann eine Ausnahme, wenn sich die Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Aber auch in diesem Fall müssen die nicht ausgezahlten Gehälter zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
Hinweise
Vor allem bei einem beherrschenden Gesellschafter ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Ungeachtet der Angemessenheit können bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern verdeckte Gewinnausschüttungen nämlich auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung fehlt.
Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Auch eine Beteiligung von 50 % oder weniger reicht aus, wenn Umstände hinzukommen, die eine Beherrschung begründen. Dazu ist es erforderlich, dass mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung herbeizuführen (FG München, Urteil vom 5.5.2011, Az. 7 K 1349/09).
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Umsatzsteuerzahler
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dazu Stellung bezogen, wie die Ausgabe von Gutscheinen umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Somit unterliegt die Leistung erst bei Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer.
Beispiele:
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Beispiele:
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.8.2011, Az. S 7270).
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Trinkgeld ist umsatzsteuerpflichtig
Erhält ein Gastwirt Trinkgeld, unterliegt das der Umsatzsteuer. Die in der Literatur zum Teil vertretene gegenteilige Auffassung, wonach nur vertraglich vereinbarte Vergütungen zählen, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen nicht mit dem EU-Recht vereinbar (FG Sachsen, Urteil vom 9.3.2011, Az. 4 K 1932/10).
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Arbeitgeber
Geldwerter Vorteil: Zuschuss zum Fitnessstudio
Es liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, wenn er seinen Mitarbeitern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit bietet, zu einem vergünstigten Mitgliedsbeitrag die Einrichtungen eines bestimmten Fitnessstudios zu nutzen. Machen Arbeitnehmer von dieser Option Gebrauch, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein monatlicher Sachbezug vor, wobei die Freigrenze von 44 EUR Anwendung findet.
Hinweis: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit (FG Bremen, Urteil vom 23.3.2011, Az. 1 K 150/09 (6), rkr.).
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Urlaubsansprüche sind nicht vererblich
Stirbt der Arbeitnehmer, haben seine Erben keinen Anspruch darauf, noch bestehenden Urlaub abgegolten zu bekommen. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Frau, die ihren im April 2009 verstorbenen Ehemann beerbt hatte. Dieser war seit 2001 als Kraftfahrer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass ihm kein Urlaub gewährt werden konnte. Die Ehefrau verlangte eine Abgeltung und klagte. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, sprach ihr das Landesarbeitsgericht eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 EUR brutto zu. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Revision ein und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht recht.
Die Richter machten deutlich, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar der Urlaub abzugelten ist, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Auch bestimmt das Erbrecht, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Allerdings erlöscht ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Er kann sich daher nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln (BAG-Urteil vom 20.9.2011, Az. 9 AZR 416/10).
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Arbeitnehmer
Doppelte Miete bei beruflich veranlasstem Umzug abzugsfähig
Infolge eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und somit in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.
Sachverhalt
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt E. Ab dem 1.11.2007 arbeitete der Ehemann in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten die Eheleute in der Nähe von T ab dem 1.12.2007 eine 165 m2 große Wohnung an. Am 10.2.2008 zogen die Ehefrau und das Kind ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben.
Den geltend gemachten Mietaufwand erkannte das Finanzamt - unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilig für 60 m2 an. Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Vor dem Bundesfinanzhof bekamen die Eheleute jedoch grundsätzlich recht.
Die Entscheidung im Überblick
Doppelte Mietzahlungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss.
Im Gegensatz zur doppelten Haushaltsführung, wo regelmäßig nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 m2 Wohnfläche abzugsfähig sind, sind Umzugskosten der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt.
Hinweis: Allerdings ist der Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 2/11).
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„Elektronische Lohnsteuerkarte“ startet 2012
Zum Jahresende wird die Papier-Lohnsteuerkarte endgültig der Vergangenheit angehören. Ab 2012 startet nämlich der komplett elektronisch durchgeführte Lohnsteuerabzug, der die Karte überflüssig macht. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z.B. die Steuerklasse und die Kinderfreibeträge, werden in einer Datenbank der Verwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Im Herbst will die Finanzverwaltung alle Arbeitnehmer anschreiben, um über die gemeldeten Daten zu informieren. Um falschen Abzügen vorzubeugen, sollten diese Lohnsteuerabzugsmerkmale genau überprüft werden. Korrekturen können beim Finanzamt bis zum Jahresende beantragt werden.
Hinweis: Im Gegensatz zum Jahreswechsel 2010/2011 werden vorhandene Freibeträge diesmal nicht automatisch für 2012 berücksichtigt. Freibeträge, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sollten daher bis zum Jahresende neu beantragt werden, damit sie ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können (DStV e.V., Mitteilung vom 19.9.2011; Niedersächsisches Finanzministerium, Mitteilung vom 30.9.2011).
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Abschließende Hinweise
Rentenbezüge: Zweite Prüfungsphase beginnt
Die Finanzverwaltung NRW hat die Überprüfung der Daten der bislang steuerlich schon erfassten Rentner für die Rentenbezüge vergangener Jahre abgeschlossen. Sie startet nun mit der Auswertung der Rentendaten der Rentnerinnen und Rentner, die bisher bei den Finanzämtern noch nicht geführt werden.
Seit dem Frühjahr 2010 stehen den Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen die von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Rentenbezugsmitteilungen zur Auswertung zur Verfügung. Zunächst wurden die Mitteilungen mit den Steuererklärungen von rund einer Million Rentnern abgeglichen, die Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2009 abgegeben haben. Die Folgejahre prüfen die Finanzämter im Rahmen der laufenden Veranlagung. Ab September 2011 beginnt die Überprüfung der Rentner, die noch keine Steuererklärung abgegeben haben. Ergibt die Auswertung, dass Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.
Hinweis: Für die große Mehrheit der Rentner fällt keine Steuer an. Ein Alleinstehender, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, die rund 1.550 EUR pro Monat nicht übersteigt und mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt, zahlt keine Steuern. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (Finanzministerium NRW, Mitteilung vom 1.9.2011).
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Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
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Steuertermine im Monat November 2011
Im Monat November 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.11.2011.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.11.2011.
- Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2011.
- Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2011.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis: Bei der Grundsteuer konnte die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011* zu zahlen waren. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) konnte die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2011 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2011 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.
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